Über Uns

Gemäß Artikel 27 der Gesetzesverordnung (veröffentlicht im Amtsblatt vom 21.11.1983, Nr. 18228) über die Verwaltungsorganisation der Hochschuleinrichtungen sind die Aufgaben des Generalsekretärs im Abschnitt „Administrative Organisation der Hochschulen“ wie folgt definiert:
Der Generalsekretär ist Leiter der Universitätsverwaltung und dem Rektorat gegenüber für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Organisation verantwortlich.
Neben seiner Funktion als Leiter der Verwaltungsstruktur der Universität übernimmt der Generalsekretär die folgenden Aufgaben, die ihn und die ihm unterstellten Einheiten betreffen:

  • Sicherstellung eines effizienten, geordneten und harmonischen Arbeitsablaufs innerhalb der Verwaltungseinheiten der Universität,
  • Ausübung der Funktion des Schriftführers im Senat und im Universitätsrat ohne Stimmrecht; Gewährleistung der Protokollierung und Archivierung der dort gefassten Beschlüsse,
  • Weiterleitung der Beschlüsse des Senats und des Universitätsrats an die zuständigen internen Einheiten der Universität,
  • Dem Rektor geeignete Personen zur Ernennung für Positionen innerhalb der Universitätsverwaltung empfehlen,
  • Sicherstellung der Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Führung des Schriftverkehrs des Rektorats,
  • Organisation der Protokollangelegenheiten, Besuche und offiziellen Zeremonien des Rektorats,
  • Erfüllung weiterer Aufgaben, die vom Rektor übertragen werden.