Über Uns

Laut der Gesetzesverordnung Artikel 27 (Veröffentlicht in R.G., Datum der Veröffentlichung: 21.11.1983, Nr. 18228) unter dem Abschnitt administrative Organisation der Hochschuleinrichtungen sowie die Verwaltungsorganisation der Hochschule, sind die Aufgaben des Generalsekretärs wie folgt formuliert:

  1. Der Generalsekretär ist der Leiter der Universitätsverwaltung und ist dem Rektorat für das Funktionieren dieser Organisation verantwortlich
  2. Der Generalsekretär erfüllt, abgesehen von seinen Pflichten als Leiter der Verwaltungsorganisation der Universität, folgende Aufgaben, die ihn und seine verbundenen Einheiten betreffen:
    1. Sicherstellung der effizienten, geordneten und harmonischen Arbeit innerhalb der Einheiten in der Verwaltungsorganisation der Universität,
    2. Ausübung der Rolle als Berichterstatter im Universitätssenat und in der Hochschulleitung, ohne eigenes Wahlrecht; Sicherstellung, dass die in diesen Gerichten getroffenen Entscheidungen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden,
    3. Mitteilung der Beschlüsse des Universitätssenates und der Universitätsverwaltung an interne Universitätseinheiten
    4. Dem Rektor Personal vorschlagen, das in der Verwaltungsorganisation der Universität beschäftigt sein soll,
    5. Sicherstellung der Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
    6. Führung der Korrespondenz des Rektorats,
    7. Organisation der Protokolle, Besuche und Zeremonien des Rektorats,
    8. Erfüllung von ähnlichen Aufgaben, die der Rektor erteilt.