Über Uns
Laut der Gesetzesverordnung Artikel 27 (Veröffentlicht in R.G., Datum der Veröffentlichung: 21.11.1983, Nr. 18228) unter dem Abschnitt administrative Organisation der Hochschuleinrichtungen sowie die Verwaltungsorganisation der Hochschule, sind die Aufgaben des Generalsekretärs wie folgt formuliert:
- Der Generalsekretär ist der Leiter der Universitätsverwaltung und ist dem Rektorat für das Funktionieren dieser Organisation verantwortlich
- Der Generalsekretär erfüllt, abgesehen von seinen Pflichten als Leiter der Verwaltungsorganisation der Universität, folgende Aufgaben, die ihn und seine verbundenen Einheiten betreffen:
- Sicherstellung der effizienten, geordneten und harmonischen Arbeit innerhalb der Einheiten in der Verwaltungsorganisation der Universität,
- Ausübung der Rolle als Berichterstatter im Universitätssenat und in der Hochschulleitung, ohne eigenes Wahlrecht; Sicherstellung, dass die in diesen Gerichten getroffenen Entscheidungen schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden,
- Mitteilung der Beschlüsse des Universitätssenates und der Universitätsverwaltung an interne Universitätseinheiten
- Dem Rektor Personal vorschlagen, das in der Verwaltungsorganisation der Universität beschäftigt sein soll,
- Sicherstellung der Durchführung von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- Führung der Korrespondenz des Rektorats,
- Organisation der Protokolle, Besuche und Zeremonien des Rektorats,
- Erfüllung von ähnlichen Aufgaben, die der Rektor erteilt.